Austauschprogramme

Einblicke in die Förderung von Jugendaustausch und Fachkräfteprogrammen der Kinder- und Jugendhilfe aus Mitteln des KJP im Sonderprogramm Deutschland – Israel

Eine Gruppe jugendlicher sitzt auf einer Mauer in Israel

Der deutsch-israelische Jugendaustausch umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Projekte und Begegnungsprogramme. Die aktiven Träger kommen aus den vielfältigen Strukturen der Jugend-, Bildungs- und Begegnungsarbeit. Im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Förderung aus öffentlichen Mitteln sei an dieser Stelle folgendermaßen unterschieden:

Außerschulischer Jugendaustausch und Fachkräfteprogramme der außerschulischen Kinder- und Jugendhilfe

Der außerschulische Jugendaustausch zwischen Deutschland und Israel wird aus Sondermitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP) gefördert. Teilweise unterstützen auch die zuständigen Ressorts der Bundesländer Maßnahmen im deutsch-israelischen Jugendaustausch finanziell.

Grundlage der bilateralen Sonderförderung des Bundes aus dem KJP sind die „Gemeinsamen Bestimmungen für die Durchführung und Förderung des deutsch-israelischen Jugendaustausches“. Die Bestimmungen wurden zuletzt am 30. November 2010 vom „Gemischten Fachausschuss für den deutsch-israelischen Jugendaustausch“ beschlossen. Der Fachausschuss wird von den zuständigen Ministerien beider Länder berufen und setzt sich aus je acht bis zehn fachkundigen Vertreter*innen der Jugendarbeit zusammen. Er tagt zu thematischen Schwerpunkten in der jugendpolitischen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Israel und berät über die beantragten und zur Förderung vorgeschlagenen Begegnungsprogramme.

Die bilateralen Sondermittel stehen zur Verfügung für Begegnungsmaßnahmen

  • im außerschulischen Jugendaustausch
  • im Austausch von Fachkräften der außerschulischen Kinder- und Jugendhilfe.

Die Förderung von Maßnahmen im außerschulischen Jugendaustausch oder in Fachkräfteprogrammen der außerschulischen Kinder- und Jugendhilfe ist bei ConAct – Koordinierungszentrum Deutsch-Israelischer Jugendaustausch zu beantragen, das im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Mittel des KJP verwaltet. ConAct bietet zudem vielfältige Möglichkeiten zur Vernetzung, macht Angebote zum Erfahrungsaustausch sowie zur Weiterbildung für Projektverantwortliche und steht für inhaltliche und logistische Beratung zur Verfügung.

Schulischer Austausch – Schulpartnerschaften

Die Zuständigkeit für den internationalen Austausch im Schulbereich liegt grundsätzlich bei den Kultusbehörden der Länder; diese fördern zum Teil auch den schulischen Austausch mit Israel. Informationen hierzu sollten bei den zuständigen Landesbehörden erfragt werden. Anträge zur Förderung von Schulpartnerschaften mit Israel aus Mitteln des Auswärtigen Amtes können auch an den Pädagogischen Austauschdienst der Kultusministerkonferenz (PAD) gerichtet werden:

Pädagogischer Austauschdienst (PAD)
des Sekretariats der Kultusministerkonferenz
Graurheindorfer Straße 157
53117 Bonn

Tel.: 0228 501-213
Fax: 0228 501-259
E-Mail: pad[at]kmk.org
Web: www.kmk-pad.org/programme/schulpartnerschaften-mit-israel.html

Austausch in der Berufsbildung

Die Bundesrepublik Deutschland und der Staat Israel kooperieren seit 1969 im Rahmen des Deutsch-Israelischen Programms zur Zusammenarbeit in der Berufsbildung („Israel-Programm“) - ein Kooperations- und Förderprogramm zwischen dem israelischen Ministry of Economy and Industry und dem deutschen Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

Seit 2020 ist GOVET die durchführende Stelle in Deutschland und setzt das Programm im Auftrag des BMBF um. Ein Schwerpunkt des Israel-Programms sind die regelmäßigen Austausche zwischen deutschen und israelischen Auszubildenden, bisher u. a. im Friseurhandwerk, Bautechnik, IT und im Bereich der „Culinary Arts“.

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 3.4/GOVET

E-Mail: israel-programm@bibb.de
Web: govet.international/israel/de

Jugendaustausch im kommunalen Bereich

Es ist zu beachten, dass Jugendaustauschprogramme, die ausgewiesener und bilateral verab­redeter Bestandteil von Städtepartnerschafen sind, nicht aus Bundes­mitteln des KJP gefördert werden können.

Für die Anbahnung neuer Kontakte und Projektpartnerschaften auf kommunaler Ebene sowie für Informationen zu Fördermöglichkeiten für Projekte im Rahmen von Städtepartnerschaften wenden Sie sich bitte an:

Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)
– Deutsche Sektion –

Gereonstraße 18–32
50670 Köln
Tel.: 0221 3771-311
Fax: 0221 3771-7311
E-Mail: post[at]rgre.de
Web: www.rgre.de

Förderung von Jugendaustausch- und Fachkräfteprogrammen der Kinder- und Jugendhilfe

Jugendliche picknicken in Israel

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Programme des außerschulischen Jugend- und Fachkräfteaustausches mit Israel, die aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert werden.

Rahmenbedingungen der Begegnungsprogramme

Die Förderung von deutsch-israelischen Begegnungsmaßnahmen aus KJP-Mitteln ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die bei der Planung und Vorbereitung zu beachten sind:

  • Für den Jugendaustausch ist die Gegenseitigkeit ein zentrales Prinzip: Bei der Planung einer Begegnung in Israel soll bereits an einen Rückbesuch in Deutschland gedacht werden oder umgekehrt. Hin- und Rückbegegnung sollten wenn möglich im Verlauf von zwei Jahren stattfinden.
  • Die Begegnungen müssen ein zwischen den Partnern rechtzeitig und gemeinsam vorbereitetes und vereinbartes Programm beinhalten. Inhaltliche Schwerpunkte sollten entsprechend den „Gemeinsamen Bestimmungen für die Durchführung und Förderung des deutsch-israelischen Jugendaustausches“ gesetzt werden. Eine ausreichende Vorbereitung und Auswertung mit den Teilnehmenden sollte Bestandteil des Programms sein.
  • Die verantwortlichen Leiter*innen der Begegnungen sollten Erfahrung in der internationalen Jugendarbeit haben und die Fähigkeit besitzen, die teilnehmenden Personen zur Mitarbeit und zu eigener Initiative zu veranlassen. Gute Englischkenntnisse sind erforderlich, Kenntnisse in Hebräisch und/oder Arabisch sind von Vorteil.
  • Der Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass die teilnehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche ausreichend versichert sind.
  • Das Zahlenverhältnis zwischen Teilnehmer*innen aus Deutschland und Israel soll ausgeglichen sein. Die Zahl der mitwirkenden Leiter*innen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmenden stehen.
  • Die Teilnehmenden dürfen nicht jünger als 8 Jahre sein und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; das Höchstalter gilt nicht für Fachkräfte und Leiter*innen.
  • Die Dauer der Begegnung soll mindestens sieben und höchstens 30 Tage bei Jugendaustausch- und mindestens sieben Tage bei Fachkräfteprogrammen betragen. An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.
  • Für die Programmgestaltung sowie für die Vor- und Nachbereitung der Begegnungsmaßnahme sind die „Gemeinsamen Bestimmungen“ richtungsweisend.
  • Fachkräfteprogramme müssen einen unmittelbaren fachlichen Bezug zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aufweisen. Gefördert werden können Programme zur Gestaltung des Austausches und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Programme der allgemeinen politischen Bildung sind von der Förderung ausgeschlossen.

Grundsätzlich nicht gefördert werden können:

  • Reisen von Einzelpersonen,
  • Rundreisen,
  • einseitige Studienfahrten und Exkursionen,
  • Fahrten mit überwiegend touristischem Charakter,
  • Maßnahmen der Jugenderholung.

Regularien und Höhe der Förderung

Zuwendungen für bilaterale Sondermaßnahmen aus den Mitteln des KJP werden in der Regel als nicht zurückzahlbare Festbeträge pro Teilnehmer*in gewährt. Bei der Abrechnung bleibt der Anteil der Förderung konstant, wenn mindestens in dieser Höhe zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen werden. Der An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.

Jugendbegegnungen

Förderung einer Jugendbegegnung in Israel

  • Flug-/Fahrtkostenzuschuss pro Teilnehmer*in aus Deutschland 600 EUR (max.*)
  • Dauer des Programms mindestens 7 Tage
  • Zuschlag für Vorbereitung und Auswertung für Teilnehmer*innen aus Deutschland je 30 EUR, höchstens jedoch 300 EUR pro Maßnahme
  • max. 15 förderfähige Teilnehmer*innen inkl. Betreuer*innen

Förderung einer Jugendbegegnung in Deutschland

  • Flugkostenzuschuss pro Teilnehmer*in aus Israel 600 EUR (max.*)
  • Dauer der Programme in der Regel 7 bis 15 Tage, gefördert werden max. 12 Tage
  • Tagessätze für Teilnehmer*innen aus Deutschland und Israel 24 EUR pro Teilnehmer*in
  • max. 15 förderfähige Teilnehmer*innen aus Deutschland und 15 förderfähige Teilnehmer*innen aus Israel inkl. Betreuer*innen
  • Honorare für Sprachmittlung/Dolmetschen 305 EUR pro Tag (max.)

Fachkräfteprogramme

Förderung eines Fachkräfteprogramms der Jugendarbeit in Israel

  • Flug-/Fahrtkostenzuschuss pro Teilnehmer*in aus Deutschland 600 EUR (max.*)
  • Dauer des Programms mind. 7 Tage
  • Zuschlag für Vorbereitung und Auswertung für Teilnehmer*innen aus Deutschland je 50 EUR, höchstens jedoch 500 EUR pro Maßnahme
  • max. 10 förderfähige Teilnehmer*innen inkl. Leitung

Förderung eines Fachkräfteprogramms der Jugendarbeit in Deutschland

  • Flugkostenzuschuss pro Teilnehmer*in aus Israel 600 EUR (max.*)
  • Dauer des Programms mind. 7 Tage, gefördert werden max. 12 Tage
  • Tagessätze für Teilnehmer*innen aus Deutschland und Israel 40 EUR pro Teilnehmer*in
  • max. 10 förderfähige Teilnehmer*innen aus Deutschland und 10 förderfähige Teilnehmer*innen aus Israel
  • Honorare für Sprachmittlung/Dolmetschen 305 EUR pro Tag (max.)

* Der Flug-/Fahrtkostenzuschuss darf die tatsächliche Höhe der Flug-/Fahrtkosten nicht übersteigen. Neben den Kosten für Flugtickets können auch Kosten für die Hin- und Rückreise der deutschen Teilnehmenden vom Heimatort zum Flughafen in Deutschland abgerechnet werden. Reisekosten in Israel zählen nicht dazu.

Hier können Sie sich die Regularien als PDF-Broschüre herunterladen: ConAct-Info zu Förderung

Antragsverfahren

Für außerschulische Jugendbegegnungen mit Israel stehen im Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) Sondermittel bereit, die über folgende zwei Verfahren vergeben werden:

  • Träger der Jugendarbeit oder Jugendverbände, die einer Zentralstelle angeschlossen sind oder einem bundesweit vertretenen Dachverband angehören, reichen ihre Anträge auf Förderung dort ein (Verbandszentralstellenverfahren).
  • Träger der Jugendarbeit, die keiner Zentralstelle und keinem bundesweiten Dachverband angeschlossen sind, insbesondere Träger der kommunalen Jugendarbeit, wenden sich an die Landesjugendbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle (Länderzentralstellenverfahren).

Parallel zur Antragstellung auf deutscher Seite müssen die israelischen Partner ihre Anträge bei folgender Stelle in Israel einreichen:

Israel Youth Exchange Authority (Amt für Jugendaustausch mit Israel)
HaYasmin 1, Ramat Efal
Israel
Tel.: +972 (0)3 6969-390
Fax: +972 (0)3 6969-382
ariella[at]youthex.co.il

Im Normalfall werden nur solche Programme in die Förderung aufgenommen, für die bei den zuständigen Stellen beider Länder Förderanträge vorliegen.

Zeitlicher Ablauf und Verwendungsnachweis

Um den Bedarf an Fördermitteln für das folgende Jahr zu ermitteln, ist eine Antragstellung der geplanten Maßnahmen notwendig. Da diese vom beantragenden Träger der Maßnahme (Letztempfänger) ausgefüllten Antragsunterlagen die maßgebliche Grundlage für die Entscheidung über die Förderwürdigkeit der Maßnahme sind, wird empfohlen, das geplante Projekt hier möglichst aussagekräftig vorzustellen.

Das mehrseitige Formular (Antragsformular) muss erfahrungsgemäß im August/September des Vorjahres bei der zuständigen Verbands- oder Länderzentralstelle (s. u. Antragsverfahren) eingereicht werden. Teilweise werden von den zuständigen Verbands- oder Länderzentralstellen zusätzliche Informationen abgefragt. Bitte erkundigen Sie sich deshalb im Zuge der Antragstellung auch dort.

Die Fristen zur Antragstellung liegen bei den einzelnen zuständigen Verbands- und Länderzentralstellen zu unterschiedlichen Terminen im Spätsommer des jeweiligen Vorjahres. Bitte erfragen Sie den genauen Termin und weitere Informationen dort. Bitte denken Sie auch daran, bei Bedarf rechtzeitig einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen.

Die Verbands- oder Länderzentralstelle prüft nach Einreichung Ihres Antrags, ob die Maßnahme den Förderrichtlinien entspricht. Sie leitet anschließend die zusammengefassten Unterlagen in einem Sammelantrag (Fbl. S, AV, AV2, AV2-Z) bis zum 1. Oktober des Vorjahres an das Koordinierungszentrum ConAct weiter.

Der „ Gemischte Fachausschuss für den deutsch-israelischen Jugendaustausch “, dem Vertreter*innen aus den Strukturen der Jugendkontakte aus Deutschland und Israel angehören, berät auf seiner Sitzung am Jahresende, welche der beantragten Maßnahmen zur Aufnahme in die Förderung des kommenden Jahres empfohlen werden. Die Mitteilung über die Förderentscheidung (Projektliste) geht zu Beginn des neuen Jahres von ConAct an die zuständigen Verbands- und Länderzentralstellen. Diese informieren die Träger/Letztempfänger anschließend über die in Aussicht gestellte Förderung für das jeweils beantragte Projekt.

In der Folge wird ein Weiterleitungsvertrag zwischen ConAct und der Verbands- oder Länderzentralstelle geschlossen. Die Verbands- oder Länderzentralstellen entscheiden entsprechend gesetzter Prioritäten im Rahmen der Projektliste eigenverantwortlich über die Förderung der einzelnen Maßnahmen. Es können dann durch die Verbands- und Länderzentralstellen jederzeit Mittelabrufe bei ConAct eingereicht und die Fördergelder an die Letztempfänger als Träger der Begegnung weitergeleitet werden. Hierfür müssen die geplanten Programmabläufe der Einzelmaßnahmen bei ConAct vorliegen.

Für zusätzliche Projekte, die in den Monaten September bis Dezember stattfinden sollen und für die noch keine Förderung beantragt wurde, können über die Verbands- und Länderzentralstellen noch im selben Jahr zum 1. Juli Anträge nachgereicht werden. Ob und in welcher Höhe sie gefördert werden können, hängt davon ab, wie viele bewilligte Mittel anderer Träger bis dato nicht beansprucht und bereits an ConAct als freie Mittel rückgemeldet werden.

Zum Nachweis der Verwendung der Fördermittel sind durch den Letztempfänger der Sachbericht (Sachbericht für eine Maßnahme im Sonderprogramm), die Formblätter L und M, V-BLi (Beleglisten) sowie entsprechend den Vorgaben der Verbands- und Länderzentralstellen ggf. weitere Unterlagen an diese Stellen einzureichen.

Der Gesamtverwendungsnachweis (Fbl.AV, AV2, AV2-Z)) mit den Sachberichten und den Formblättern L, M und V-BLi der Letztempfänger wird durch die Verbands- und Länderzentralstellen an ConAct eingereicht.

Weitere Informationen

Alle Formblätter sowie Informationen zu den genauen Abgabefristen erhalten Sie bei ConAct oder bei den zuständigen Verbands- und Länderzentralstellen.

Für Rückfragen und Beratung hinsichtlich der Antragstellung oder der Ausgestaltung der Maßnahmen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

Ihr ConAct-Team

Wichtiger Hinweis

Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z. B. Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten, Videos, Ankündigungen, Einladungen) ist in geeigneter Form, auch unter Nutzung der Logos, auf die Förderung der jeweiligen Maßnahme durch ConAct und das BMFSFJ hinzuweisen.

Bitte verwenden Sie das Logo mit dem vorangestellten Hinweis: „Gefördert durch”.